Makler- und Honorwesen in Griechenland

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Wenn man sich bei einem Immobilienkauf in Griechenland der Dienste eines Maklers bedient, ist damit verbunden, dass dieser den Immobilienerwerb zwischen den beiden Parteien - Verkäufer und Käufer - vermittelt und dabei auch beide Parteien gleichzeitig und gleichermaßen vertritt.

Dem entsprechend verlangt der Makler - so auch wir  - in der Regel von beiden Parteien eine Vermittlungsprovision, die in einem jeweiligen Maklerauftrag bzw. einer Vermittlungsbetätigung festgelegt wird. Der Inhalt eines Maklervertrags unterliegt grundsätzlich der Privatautonomie.

In Artikel 703 ff ZGB (GR) ist die Fälligkeit des Maklerhonorars geregelt. Wenn eine individuelle Vereinbarung fehlt, wird ein Maklerhonorar (2% des in der Kaufurkunde festgelegten Kaufpreises)  nur dann fällig, wenn der Vertragsabschluss über den Erwerb der Immobilie infolge der Vermittlung des Maklers erfolgreich zustande kommt.

Allerdings kann der Makler die entstandenen Aufwendungen - unabhängig vom Erfolg der Vermittlung - geltend machen, soweit dieses nachweislich vereinbart wurde.
Gemäß Artikel 706 ZGB (GR) kann vertraglich festgelegt werden, dass der Makler gleichzeitig nicht auch für die andere Seite tätig sein darf. Somit lässt sich eine Doppelhonorierung ausschließen. Bei Zuwiderhandlung entfällt die Honorarzahlung sowie der Aufwendungsersatz.

Detaillierte Infos zum Immobilienrecht in Griechenland finden Sie unter dem folgenden Link:  http://www.internationales-immobilienrecht.de/griechenland

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